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VG Stuttgart, 21.09.2015 - 4 K 1846/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Wesentliche Tätigkeiten des Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerks
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 1 Abs 2 S 1 HwO, § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 HwO, § 11 HwO
Wesentliche Tätigkeiten des Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerks - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HwO § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; HwO § 11
Handwerk - Steinmetzen- und Steinbildhauer-Handwerk; Wesentliche Tätigkeit; Aufstellen; Beschriften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08
Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des …
Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2015 - 4 K 1846/15
Dem folgend hat ebenfalls zum Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk das OVG Lüneburg mit Urteil vom 11.03.2010 (- 8 LB 9/08 - GewArch 2010, 213) ausgeführt, im Verhältnis zu jenem Kernbereich sei das bloße Aufstellen des aus Stein hergestellten Werkes nur eine dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn das Aufstellen mit Fundamentierungs-, Armierungs- oder Verdübelungsarbeiten verbunden sei. - VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 14 S 369/93
Untersagung einer Handwerksausübung - unzulässige Aufspaltung eines Betriebes
Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2015 - 4 K 1846/15
Eine solche Aufspaltung des Betriebs erschiene willkürlich, weil Lieferung und Aufstellung (Montage) eng zusammen hängen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.1993 - 14 S 369/93 - NVwZ-RR 1994, 84). - BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken
Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2015 - 4 K 1846/15
Eine Aussage zur Wesentlichkeit der einzelnen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 41/88 - GewArch 1991, 231) damit aber noch nicht verbunden.